RECHTSANWALT ARZTHAFTUNGSRECHT

Ihr Rechtsanwalt für Arzthaftungsrecht informiert: In Deutschland gibt es laut offiziellen Statistiken jährlich rund 400.000 Behandlungsfehler. Die tatsächliche Zahl dürfte weit höher liegen – viele Fehler bei einer Behandlung werden entweder nicht erkannt oder nicht öffentlich gemacht: Ärztepfusch gilt in Deutschland als Tabuthema und kritische Ärzte als Nestbeschmutzer. Hier kann Ihnen ein Rechtsanwalt für Arzthaftungsrecht helfen.

Von einem Behandlungsfehler betroffene Patienten sehen sich oft hilflos der Übermacht der vermeintlichen „Halbgötter in Weiß“ gegenüber. Abhilfe schafft hier eine kompetente rechtliche Vertretung durch einen fachlich versierten Anwalt. Rechtsanwalt Dr. jur. cand. med. Rauhaus, Ihr Rechtsanwalt für Arzthaftungsrecht, hat sich auf Medizinrecht und Arzthaftsungsrecht spezialisiert und vertritt geschädigte Patienten deutschlandweit. Wir helfen Ihnen, Ihre Ansprüche auf Schadensersatz und Schmerzensgeld durchzusetzen.

 

> Schönheits-OP Schadenersatz

Weitere Informationen finden Sie auch unter https://dr-rauhaus-rae.de

RECHTSANWALT ARZTHAFTUNGSRECHT FAQ

Voraussetzung für die Arzthaftung und somit die Anwendung des Arzthaftungsrechts ist eine schuldhafte Pflichtverletzung durch den behandelnden Arzt. Falls der Patient als Folge einen körperlichen Schaden erleidet, resultieren daraus entsprechende Ansprüche auf Schmerzensgeld beziehungsweise Schadensersatz. Aus rechtlicher Sicht unterscheidet man insgesamt vier verschiedene Behandlungsfehler. Entscheidend für die Einordnung ist, zu welchem Zeitpunkt der Behandlung der Fehler begangen wurde. 

  • Befunderhebungsfehler: Der Arzt hat die Erhebung medizinisch gebotener Befunde unterlassen.
  • Diagnosefehler: Die erhobenen Befunde wurden fehlerhaft interpretiert und eine falsche, unvertretbare Diagnose gestellt.
  • Aufklärungsfehler: Der Arzt hat den Patienten unzureichend über die Risiken einer Behandlung aufgeklärt.
  • Therapiefehler: Die Therapie war fehlerhaft oder unzureichend. Dazu gehören auch sogenannte „Kunstfehler“ von Chirurgen.

Von der Art des Fehlers hängt die Wahl einer geeigneten Strategie zur Durchsetzung von Ansprüchen auf Schadensersatz und Schmerzensgeld ab. Nicht zuletzt aus diesem Grund ist die Beratung durch einen fachlich kompetenten Anwalt unabdingbar. Rechtsanwalt Dr. jur. cand. med. Rauhaus bietet Ihnen als Spezialist für Medizinrecht und Arzthaftsungsrecht die notwendige Berufserfahrung sowie medizinische Fachkenntnisse. Zudem greife ich bei Bedarf auf ein Netzwerk aus Gutachtern und Medizinern zurück, die uns bei der Einschätzung eines Falles und der Geltendmachung möglicher Ansprüche unterstützen. 

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Die für Behandlungsfehler durchschnittlich gezahlten Schmerzensgelder bewegen sich in Deutschland leider auf einem vergleichsweise niedrigen Niveau. Das gilt insbesondere im direkten Vergleich mit den USA, in denen teilweise spektakuläre Summen erstritten werden. Dagegen steht hierzulande das gezahlte Schmerzensgeld oft in keinem gerechtfertigten Verhältnis zum erlittenen Leid und den Einschränkungen im Alltag. 

Grundsätzlich ist jedoch auch in Deutschland die Durchsetzung einer angemessenen Entschädigung möglich. Die besten Aussichten auf Erfolg haben Sie mit einem kompetenten und erfahrenen Anwalt an Ihrer Seite. Kanzleiinhaber Rechtsanwalt Dr. jur. cand. med. Rauhaus verfügt dank absolviertem Physikum der Humanmedizin über einschlägige Fachkenntnisse und über eine mehr als elfjährige Berufserfahrung als Spezialist für Medizinrecht und Arzthaftsungsrecht.

Unterstützt wird unsere Kanzlei bei der Vertretung Ihrer Interessen durch externe Mediziner und Gutachter. Ich habe im Laufe unserer langjährigen Tätigkeit ein Netzwerk aus Sachverständigen aufgebaut, die uns bei der Einschätzung Ihres Falles helfen. Dabei ziehe ich jene Experten zurate, die ebenso wie ich das Patienteninteresse im Blick haben und sich nicht scheuen, Behandlungsfehler von Kollegen aufzudecken.

Unsere Kanzlei legt einen klaren Fokus auf die Beratung und Vertretung von geschädigten Patienten. Ich vertrete prinzipiell keine Ärzte oder Kliniken. Dadurch sind potenzielle Interessenkonflikte ausgeschlossen – und Sie haben die Garantie, dass ich immer auf Ihrer Seite stehe.

Ein Befunderhebungsfehler ist gegeben, wenn die Erhebung medizinisch gebotener Befunde unterlassen wird. Im Unterschied dazu liegt ein Diagnosefehler vor, wenn der Arzt erhobene oder sonst vorliegende Befunde falsch interpretiert und deshalb nicht die aus der berufsfachlichen Sicht seines Fachbereiches gebotenen therapeutischen oder diagnostischen Maßnahmen ergreift (BGH, VersR 1988, 293, 294). Ein Diagnoseirrtum stellt demnach einen Diagnosefehler und somit Behandlungsfehler dar, wenn ein klares Krankheitsbild nicht erkannt wird (BGH, VersR 95, 46).

 

Die Abgrenzung eines Befunderhebungsfehlers zu einem Diagnosefehler ist oft von entscheidender Bedeutung, da bereits ein einfacher Befunderhebungsfehler zu einem groben Behandlungsfehler wird, wenn sich bei Erhebung des fehlerhaft unterlassenen Befundes mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein so gravierendes Ergebnis ergeben hätte, dass sich dessen Verkennung oder die Nichtreaktion auf dieses als grob fehlerhaft darstellen würde (ständige BGH-Rechtsprechung).

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Der medizingeschädigte Patient muss nicht nur das Vorliegen eines ärztlichen Behandlungsfehlers und eines bei ihm eingetretenen Gesundheitsschadens darlegen und beweisen, sondern auch die Tatsache, dass der Gesundheitsschaden durch die Fehlbehandlung entstanden ist. Wenn eine gesundheitliche Folge ohnehin eingetreten wäre bzw. dem Patienten nicht der Beweis dafür gelingt, dass diese (ausschließlich) auf die Fehlbehandlung zurückzuführen ist, so kann er trotz des Vorliegens eines Behandlungsfehlers weder Schmerzensgeld noch Schadenersatz von dem behandelnden Arzt bzw. dem Krankenhaus verlangen.

 

Für die richterliche Überzeugungsbildung hinsichtlich des Vorliegens der Kausalität genügt ein für das praktische Leben brauchbarer Grad von Gewissheit, der Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (NGHZ 53, 256). Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass eine 100-prozentige Wahrscheinlichkeit nicht nachgewiesen werden muss. Dies wäre selbstredend auch praktisch nahezu unmöglich.

 

Da Arzthaftungsklagen häufig an dieser Hürde der fehlenden bzw. nicht im ausreichenden Maße nachweisbaren Kausalität scheitern, ist der Nachweis des Vorliegens eines groben Behandlungsfehlers umso wichtiger. Wird nämlich ein grober Behandlungsfehler festgestellt, so findet eine Umkehr der Beweislast mit der Konsequenz statt, dass die Behandlerseite darlegen und beweisen muss, dass der Gesundheitsschaden auch ohne die erfolgte Fehlbehandlung eingetreten wäre.

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Der Nachweis des Vorliegens eines kausalen ärztlichen Behandlungsfehlers kann in der Regel nur durch Vorlage eines entsprechenden fachärztlichen Sachverständigengutachtens geführt werden. Gerichtlich wird i.d.R. ein eigenes ärztliches Sachverständigengutachten zur Frage des Vorliegens eines Behandlungsfehlers und eines kausalen Gesundheitsschadens durch Bestellung eines fachlich fundierten und gerichtlich vereidigten Sachverständigen, welcher in der Regel auf Vorschlag der Ärztekammern ernannt wird, eingeholt.

 

Außergerichtlich eingeholte Gutachten stellen keine Beweismittel dar, werden im gerichtlichen Verfahren jedoch als qualifizierter Parteivortrag gewertet, sodass sich ein gerichtlich bestellter Sachverständiger und das Gericht mit diesem entsprechend auseinandersetzen müssen.

 

Der fehlbehandelte Patient hat nun außergerichtlich die Möglichkeit, ein Privatgutachten einzuholen. Dieses verursacht jedoch in der Regel hohe Kosten, ohne dass dies von den Behandlern oder deren Haftpflichtversicherern in irgendeiner Weise gewürdigt werden würde. Auch gerichtlich spielen Privatgutachten eher eine untergeordnete Rolle, da diese von der Partei gegen Entgeltzahlung in Auftrag gegeben und daher als parteiisch gewertet werden.

 

Eine weitere Möglichkeit besteht für den medizingeschädigten Patienten darin, den medizinischen Dienst der Krankenkasse anzurufen. Dieser erstellt sodann in einem in der Regel überschaubaren Zeitraum von 2-3 Monaten ein kostenfreies ärztliches Sachverständigengutachten. Auch wenn diese i.d.R. ebenfalls von den Behandlern bzw. deren Haftpflichtversicherern zurückgewiesen werden, liefern sie dem Patienten hilfreiche medizinische Ansätze für den gerichtlichen Sachvortrag.

 

Zudem besteht die Möglichkeit, die Gutachterkommission bei der Ärztekammer anzurufen. Im Gegensatz zu den anderen beiden geschilderten Möglichkeiten ist an diesem Verfahren jedoch auch bereits außergerichtlich die Gegenseite beteiligt und wird zu einer entsprechenden Stellungnahme aufgefordert. Sodann wird ein Gutachten eingeholt, welches relativ viel Zeit – in der Regel über ein Jahr – in Anspruch nimmt. Auch wenn dieses Verfahren für den fehlbehandelten Patienten kostenfrei ist, ist unseres Erachtens von einer Durchführung auch vor dem Hintergrund abzuraten, dass auch diese Gutachten, so diese einen Behandlungsfehler bestätigen, von den Behandlern bzw. deren Haftpflichtversicherern in Zweifel gezogen werden. Allerdings bietet ein entsprechendes Verfahren den Vorteil, dass hierdurch bzw. allein durch Stellung des Antrags durch den fehlbehandelten Patienten der Lauf der Verjährung gehemmt wird.

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Für Ärzte besteht die Pflicht, die in Ausübung ihres Berufes gemachten Feststellungen und die getroffenen Maßnahmen zu dokumentieren. Die Patientenakte hat sämtliche aus fachlicher Sicht für die derzeitige und künftige Behandlung wesentlichen Maßnahmen und deren Ergebnisse zu umfassen, insbesondere die Anamnese, Diagnosen, Untersuchungen, Untersuchungsergebnisse, Befunde, Therapien und ihre Wirkungen, Eingriffe und ihre Wirkungen, Einwilligungen und Aufklärungen. Ebenso sind Arztbriefe, OP-Berichte sowie Röntgenbillder und dergleichen Bestandteil der Patientenakte. Aus den Aufzeichnungen ärztlicher und pflegerischer Tätigkeiten muss sich ergeben, wer was, wann und in welcher Form sowie in welchem Umfang angeordnet und oder durchgeführt hat (Datum, Uhrzeit).

 

Gemäß § 630g BGB ist dem Patienten auf Verlangen unverzüglich Einsicht in die vollständige, ihn betreffende Patientenakte zu gewähren bzw. eine Abschrift von der Patientenakte in Papierform oder in elektronischer Form zu erteilen.

 

Prozessual ist wichtig, dass die Vermutung gilt, dass eine ärztliche Maßnahme oder Anordnung unterblieben ist, wenn sie, obwohl dokumentationspflichtig, nicht aufgezeichnet worden ist; d.h., dass alles, was nicht dokumentiert wurde, auch nicht ausgeführt worden ist (BGH NJW 1999, 863).

 

Ein Dokumentationsmangel ist darüber hinaus als haftungsbegründender Behandlungsfehler anzusehen, wenn allein deswegen (erneute) invasive Diagnosemaßnahmen erforderlich geworden sind oder gar eine falsche Therapie seitens eines Nachbehandlers zur Anwendung gekommen ist.

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Gemäß § 630d BGB muss der Patient vor Durchführung einer medizinischen Maßnahme, insbesondere eines Eingriffs in den Körper oder die Gesundheit, seine Einwilligung erklären. Wird eine solche Einwilligung nicht oder nicht wirksam erteilt, ist die durchgeführte Behandlung rechtswidrig. Dies hat zur Folge, dass der behandelte Patient Schmerzensgeld und Schadenersatz von dem Behandler verlangen kann.

 

Ist ein Patient nicht einwilligungsfähig, so ist die Einwilligung eines hierzu berechtigten einzuholen. Eine Einwilligung kann lediglich dann unterbleiben, wenn eine Maßnahme unaufschiebbar ist, die Einwilligung nicht oder nicht rechtzeitig eingeholt werden kann und die durchgeführte Maßnahme dem mutmaßlichen Willen des Patienten entspricht.

 

Die ganz entscheidende Voraussetzung für die Wirksamkeit einer erklärten Einwilligung ist die zuvor ordnungsgemäß erfolgte Aufklärung des Patienten sowohl über Behandlungsalternativen als auch über Behandlungsrisiken. Ist eine Aufklärung über sämtliche für die Einwilligung wesentlichen Umstände nicht erfolgt, ist die Einwilligung nicht wirksam erteilt, woraus sich die oben angegebenen Konsequenzen ergeben.

 

Erwähnenswert ist noch, dass eine einmal erteilte Einwilligung nicht dauerhaft gültig ist, sondern jederzeit ohne Angabe von Gründen formlos widerrufen werden. Der Patient kann also eine Behandlung jederzeit abbrechen.

 

Die Einwilligung bezieht sich im Übrigen nicht nur auf die geplante Behandlungsmaßnahme, sondern auch auf den behandelnden Arzt. Bringt beispielsweise der zu operierende Patient gegenüber dem mit der Operation in Aussicht genommenen Arzt unmissverständlich zum Ausdruck, nur von diesem operiert werden zu wollen, fehlt bei einem von einem anderen Arzt vorgenommenen Eingriff die erforderliche Einwilligung des Patienten, sodass der Eingriff rechtswidrig ist. Will der Patient nur durch einen bestimmten Arzt, zum Beispiel einen bestimmten Chefarzt, behandelt werden, so muss der Patient den Behandlungsausschluss durch andere Ärzte allerdings hinreichend deutlich machen. Fragen Sie im Einzelfall bitte einen Rechtsanwalt für Arzthaftungsrecht!

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Man unterscheidet zwischen einer Vertragshaftung und einer sogenannten Deliktshaftung.

 

Bei der Vertragshaftung wird darauf abgestellt, wer der Vertragspartner des Patienten bzw. der aus der Behandlung Liquidationsberechtigte ist. Infrage kommen insoweit unter anderem Krankenhausträger, niedergelassene Ärzte oder leitende Chefärzte in Krankenhäusern.

 

Bei der Deliktshaftung geht es um Ansprüche aus § 823 BGB, wonach derjenige, welcher vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet ist.

 

Ansprüche aus Deliktshaftung sind insbesondere für Ansprüche gegen Ärzte von Bedeutung, mit denen der Patient in keinem Vertragsverhältnis steht. Dies gilt zum Beispiel für angestellte Klinikärzte, da insoweit ein Behandlungsvertrag nur mit dem Krankenhaus bzw. dem Krankenhausträger besteht.

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Während vertragliche Ansprüche grundsätzlich nur dem Vertragspartner zustehen, gibt es im Deliktsrecht auch eine Haftung gegenüber den Angehörigen von fehlbehandelten Patienten. Diese Ansprüche umfassen sowohl immaterielle als auch materielle Schadenersatzansprüche. Gemäß § 844 BGB sind bei dem Tod des Patienten die Beerdigungskosten zu erstatten, gegebenenfalls Unterhaltszahlungen zu leisten sowie Schmerzensgeld für das dem Patienten zugefügte Leid zu zahlen. Zudem ist dem Dritten gemäß § 845 BGB durch Zahlung einer Geldrente Ersatz zu leisten, wenn der nicht nach dem ärztlichen Standard behandelte Patient kraft Gesetzes einem Dritten zur Leistung von Diensten in dessen Hauswesen oder Gewerbe verpflichtet war.
Gemäß § 195 BGB beträgt die regelmäßige Verjährungsfrist drei Jahre. Diese Frist beginnt nach § 199 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen.

 

Die Verjährungsfrist nach fehlerhafter ärztlicher Behandlung beginnt erst zu laufen, wenn der fehlbehandelte Patient Kenntnis von Tatsachen erlangt, aus denen sich für ihn als medizinischen Laien ergibt, dass der Arzt von dem üblichen medizinischen Vorgehen abgewichen ist oder Maßnahmen nicht getroffen hat, die nach ärztlichem Standard erforderlich waren (BGH, Urteil vom 31.10.2000, VI ZR 198/99). Allein aus einer erheblichen Schadenfolge muss der Patient nämlich nicht auf einen Behandlungsfehler schließen (BGH, Urteil vom 10.11.2009, VI ZR 247/08).

 

Eine ausreichende Kenntnis des Patienten über Tatsachen, die ein ärztliches Fehlverhalten nahelegen, setzt die Kenntnis der wesentlichen Umstände eines Behandlungsverlaufs, insbesondere auch etwaiger anatomischer Besonderheiten, eines vom Standard abweichenden ärztlichen Vorgehens, des Eintritts der Komplikationen und der zu ihrer Beherrschung ergriffenen Maßnahmen voraus. Der Patient muss darüber so viel wissen, dass ihm bei zutreffender medizinischer und rechtlicher Subsumtion ohne weitere Ermittlung ihm bisher verborgener Fakten eine Einschätzung der Prozessaussichten möglich ist (BGH, Urteil vom 20.09.1983, VI ZR 35/82).

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So zwischen den Parteien Einigungsgespräche geführt werden, wird der Lauf der Verjährung gehemmt, sodass während laufender Verhandlungen keine Verjährung von Ansprüchen droht.

 

Des Weiteren wird die Verjährung durch die Beantragung eines Mahnbescheides bzw. die Erhebung einer Klage gehemmt.

 

Ein Prozesskostenhilfegesuch hemmt die Verjährung nur dann, wenn das Gericht dieses dem Gegner bekannt gibt. Eine solche Verpflichtung besteht allerdings nur dann, wenn der Antragsteller bei Antragstellung auf die drohende Verjährung hinweist und die zügige Veranlassung der Bekanntgabe, unabhängig von den Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung, beantragt (OLG Frankfurt, Urteil vom 29.09.2014, 1 U 55/13).

 

Darüber hinaus kann die Verjährung durch Anrufung der Gutachterkommission für ärztliche Behandlungsfehler bei der örtlichen Ärztekammer gehemmt werden. Hierbei bestehen allerdings örtliche Besonderheiten. Zudem erstreckt sich die Hemmung der Verjährung nur auf die beteiligten Ärzte.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Erhebung der Einrede der Verjährung zu verzichten. Wenn daher zum Jahresende ein Ablauf der Verjährung droht, wird Ihr Rechtsanwalt für Arzthaftungsrecht die Gegenseite – in der Regel den hinter den behandelnden Ärzten bzw. dem Krankenhausträger stehenden Haftpflichtversicherer – auffordern, auf die Erhebung der Einrede der Verjährung schriftlich für einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten zu verzichten.

 

Hintergrund ist der, dass die Verjährung eine sogenannte Einrede darstellt. D.h., dass sich die Gegenseite im Prozess auf die Verjährung berufen und die Verjährungseinrede explizit erheben muss.

 

Auf diese Möglichkeit kann sie jedoch sowohl vor als auch nach Eintritt der Verjährung rechtswirksam verzichten.

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Weitere Informationen: Aktuelle Rechtssprechung

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„Außer dem Kampf an der Front hat wohl keine andere Arbeit so viele Opfer gefordert wie die medizinische.“
Karl Marx, deutscher Philosoph, Sozialökonom und sozialistischer Theoretiker