SCHÖNHEITS-OP SCHADENERSATZ BEI ÄRZTLICHEM KUNSTFEHLER

Wann kommt bei einer Schönheits-OP Schadenersatz bei ärztlichem Kunstfehler in Betracht? Die sogenannten Schönheitsoperationen stellen eines der am schnellsten wachsenden Tätigkeitsfelder von Ärzten hierzulande dar: Pro Jahr finden in Deutschland nach Schätzungen rund 500.000 dieser Operationen statt – Tendenz steigend. Schönheitsoperation heißt, dass die Operation ohne medizinische Indikation erfolgt und allein kosmetischen, verschönernden Zwecken dient. Wann ist zum Beispiel bei einer Schönheits-OP Schadenersatz bei ärztlichem Kunstfehler möglich? Zu den bekanntesten Beispielen zählt die Brustvergrößerung. Das bedeutet nicht, dass diese Operationen ein überflüssiger Luxus sind. In vielen Fällen treibt echter Leidensdruck die Patienten zu einem kosmetischen Eingriff.

> Rechtsanwalt Arzthaftungsrecht

Umso tragischer ist es, wenn das erwünschte Ergebnis ausbleibt – oder die Patientin oder der Patient sogar durch einen Behandlungsfehler geschädigt wird. Wann besteht Anspruch auf Schönheits-OP Schadenersatz bei ärztlichem Kunstfehler? Zur Beantwortung dieser Frage ist es empfehlenswert, möglichst frühzeitig einen fachkundigen Anwalt zurate zu ziehen. Dr. Rauhaus Rechtsanwälte (> Zur Kanzlei) kann Ihnen hier helfen. Dr. jur. cand. med. Rauhaus verfügt als Anwalt für Medizinrecht über mehr als elf Jahre Erfahrung in der Vertretung medizingeschädigter Patienten. Ich helfe Ihnen, Ihre rechtmäßigen Ansprüche auf Schadenersatz bei ärztlichem Kunstfehler und Schmerzensgeld durchzusetzen. 

 

Ausführliche Informationen zur Rechtsprechung

FAQ ZU SCHÖNHEITS-OP SCHADENERSATZ BEI ÄRZTLICHEM KUNSTFEHLER

Entscheidend für einen Anspruch auf Schadenersatz bei ärztlichem Kunstfehler und Schmerzensgeld ist, ob ein Behandlungsfehler vorliegt. Das bedeutet, der Arzt muss gegen die Regeln der ärztlichen Kunst verstoßen und dadurch einen Schaden verursacht haben. Falls das Ergebnis eines Eingriffs nicht den genauen Erwartungen der Patientin oder des Patienten entspricht, liegt nicht automatisch ein Behandlungsfehler vor. Ein Beispiel wäre eine Brustvergrößerung, bei der die Patientin mit der Größe nach der Operation noch nicht zufrieden ist.

Behandlungsfehler müssen nicht immer während der Durchführung einer Operation erfolgen. Im Rahmen einer Schönheitsoperation sind sogenannte Aufklärungsfehler häufig. Da kosmetische Eingriffe nicht medizinisch notwendig sind, gelten hier besonders strenge Anforderungen an die Aufklärung der Patienten über alle mit einem Eingriff verbundenen Risiken. Kommt ein Arzt dieser Aufklärungspflicht nicht ausreichend nach, können Ansprüche auf Schadensersatz und Schmerzensgeld entstehen.

Eine Besonderheit, die sich ebenfalls aus der rechtlichen Sonderstellung von Schönheitsoperationen ergibt: In bestimmten, schweren Fällen von Ärztepfusch kann eine strafrechtlich relevante Handlung vorliegen. Das ist der Fall, wenn ein Arzt wissentlich und objektiv gegen das Wohl einer Patientin oder eines Patienten handelt. Ein Beispiel: Der Arzt müsste aufgrund von bekannten Vorerkrankungen eindeutig von einer geplanten Brustvergrößerung abraten – unterlässt dies jedoch aus reinem Profitstreben. In solchen Fällen kommt eine Entschädigung des Opfers auf Basis des Opferentschädigungsgesetzes infrage.

Sie sehen: Gerade bei Schönheitsoperationen ist die Rechtslage komplex und damit die Einschätzung von möglichem Schadenersatz oft schwierig. Aus diesem Grund ist die Beratung durch einen fachlich versierten und erfahrenen Fachanwalt für Medizinrecht unabdingbar.

Ein Behandlungsfehler, welcher umgangssprachlich auch als Kunstfehler bezeichnet wird, ist gemäß § 630a Abs. 2 BGB gegeben, wenn die ärztliche oder zahnärztliche Behandlung nicht nach den anerkannten fachlichen Standards – so genannter Facharztstandard – erfolgt.

Hierbei ist selbstverständlich immer auf den Kenntnisstand zum Zeitpunkt der Behandlung abzustellen, das heisst spätere Entwicklungen oder eine Änderung der ärztlichen Behandlungsrichtlinien oder Leitlinien sind insoweit nicht zu berücksichtigen.

Behandlungsfehler, die zu einem Schadenersatz bei ärztlichem Kunstfehler führen können, können in einem aktiven Tun, aber auch in einem Unterlassen bestehen. Unter einem Behandlungsfehler werden nicht nur fehlerhaft durchgeführte Operationen bzw. Therapiefehler, sondern auch Befunderhebungsfehler oder Diagnosefehler subsumiert.

Ein grober Behandlungsfehler liegt vor, sofern es sich um einen eindeutigen, fundamentalen Verstoß gegen bewährte ärztliche Behandlungsregeln und gesicherte medizinische Erkenntnisse handelt, der nach den objektiven Umständen des Einzelfalles aus objektiver Sicht nicht mehr verständlich erscheint und einem Arzt schlechterdings nicht unterlaufen darf.

Im Arzthaftungsprozess spielt der grobe Behandlungsfehler eine entscheidende Rolle, da sich bei Feststellung eines groben Behandlungsfehlers die Beweislast zugunsten des Patienten verkehrt. Im Normalfall muss der medizingeschädigte Patient nicht nur einen Behandlungsfehler des Arztes darlegen und beweisen können, sondern auch die sogenannte Kausalität. Das heisst, der klagende Patient muss nachweisen, dass die bei ihm eingetretenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen auf die Fehlbehandlung zurückzuführen sind. Dieser Nachweis kann in der Praxis oftmals nicht geführt werden, sodass der medizingeschädigte Patient trotz Vorliegens eines Behandlungsfehlers keinerlei Ansprüche gegenüber dem Arzt oder dem behandelnden Krankenhaus geltend machen kann.

Wird nun jedoch ein grober Behandlungsfehler festgestellt, so muss der Arzt bzw. das Krankenhaus darlegen und beweisen, dass die bei dem Patienten eingetretenen gesundheitlichen Verschlechterungen gerade nicht auf dem Behandlungsfehler beruhen. Ansonsten ist Schadenersatz bei ärztlichem Kunstfehler möglich. Dieser Nachweis ist in der Regel jedoch nicht zu führen.

Der Patient ist über Anlass, Dringlichkeit, Umfang, Schwere, Risiken, Art und Folgen, mögliche Nebenwirkungen des geplanten Eingriffs, dessen Erfolgsaussichten, Folgen der Nichtbehandlung, etwaige Behandlungs- und Kostenalternativen, den Namen des Operateurs, den Ausbildungsstand des Operateurs und die Ausstattung der Klinik aufzuklären. Dem Patienten muss die Art und Schwere des Eingriffs für seine persönliche Situation vorgeführt werden.

Es muss also sowohl eine Risikoaufklärung über die mit der geplanten Behandlung verbundenen Risiken als auch eine Alternativaufklärung über die zum Zeitpunkt der Behandlung bestehenden alternativen Behandlungsmethoden erfolgen.

Der Patient ist selbstverständlich auch über die gestellte Diagnose ordnungsgemäß aufzuklären. Der Patient muss seinen Zustand kennen, um die Risiken der vorgeschlagenen Therapie/Behandlung abschätzen zu können. Der behandelnde Arzt muss daher deutlich machen, ob die mitgeteilte Diagnose sicher oder nur eine Vermutung bzw. ein Verdacht ist.

Zudem hat eine therapeutische Aufklärung zu erfolgen. Der behandelnde Arzt muss dem Patienten Anweisungen und Empfehlungen geben, nach denen dieser sich aus fachmedizinischer Sicht richten muss, um einen ungestörten Therapieverlauf zu gewährleisten und Komplikationen zu vermeiden.

Die Aufklärung hat so frühzeitig zu erfolgen, dass der Patient den Entschluss zur operativen oder sonstigen ärztlichen Behandlung in Ruhe überdenken kann und nicht mit dem Problem überfallen wird. Die Aufklärung muss zu einem Zeitpunkt erfolgen, in dem der Patient noch im Vollbesitz seiner Erkenntnis- und Entscheidungsfreiheit ist und noch Gelegenheit hat, zwischen der Aufklärung und dem Eingriff das Für und Wider des weiteren ärztlichen Vorgehens zu erfassen und darüber eine eigenverantwortliche Entscheidung zu treffen.

Ist ein operativer Eingriff geplant, so hat die entsprechende Aufklärung spätestens einen Tag vorher zu erfolgen. Etwas anderes gilt nur, wenn es sich um einen akuten Notfall handelt. Je dringlicher eine operative Versorgung des Patienten ist, desto geringere Anforderungen werden an die Aufklärung gestellt.

Die Aufklärung hat immer in einem persönlichen Gespräch zwischen Arzt und Patient zu erfolgen und kann nicht – wie in der Praxis leider üblich – durch die Aushändigung von Merkblättern oder Aufklärungsbögen ersetzt werden. Dabei muss eine operative Aufklärung nicht notwendigerweise von dem Operateur, jedoch von einem Arzt derselben Fachrichtung durchgeführt werden.

Der Patient kann in eine Behandlung nur rechtswirksam einwilligen, wenn er zuvor ordnungsgemäß aufgeklärt worden ist. So eine Aufklärung nicht erfolgt ist, ist der Eingriff durch den Behandler rechtswidrig und ein Schadenersatz bei ärztlichem Kunstfehler ist möglich.

So ein Behandlungsfehler und ein kausaler Schaden des Patienten feststehen, ist der Arzt sowohl zur Zahlung eines Schmerzensgeldes als auch zur Zahlung von Schadensersatz verpflichtet.

Der materielle Schadenersatz bei ärztlichem Kunstfehler umfasst sowohl die Verdienstausfallschäden als auch die Haushaltsführungsschäden. Letztere werden häufig übersehen bzw. nicht geltend gemacht, obwohl mit dieser Schadensposition das oftmals aufgrund der restriktiven Rechtsprechung zu geringe Schmerzensgeld ausgeglichen werden kann.

Die Rechtsprechung erlaubt nämlich auch die Geltendmachung so genannter fiktiver Haushaltskosten, das heisst, dass keine Haushaltshilfekraft eingestellt werden muss, um einen Anspruch zu erhalten. Für die Höhe der geltend zu machenden Kosten ist allein entscheidend, inwieweit der geschädigte Patient durch den Vorfall bei der Vornahme der üblichen Haushaltstätigkeiten eingeschränkt ist.

Darüber hinaus können im Wege des Schadensersatzes Behandlungskosten, Zuzahlungen für Medikamente und Behandlungen, Fahrtkosten und gegebenenfalls weitere Kosten, welche aufgrund der Fehlbehandlung entstanden sind, geltend gemacht werden.

Sobald der behandelnde Arzt bzw. das Krankenhaus mit einem Fehlbehandlungsvorwurf konfrontiert wird, erfolgt in der Regel eine entsprechende Meldung an den zuständigen Haftpflichtversicherer, welcher sodann die weitere Korrespondenz führt.

Ohne Einschaltung eines Rechtsanwaltes steht der medizingeschädigte Patient gegenüber dem Versicherer auf verlorenem Posten. Selbst wenn ein Behandlungsfehler feststeht, weil beispielsweise zuvor ein Gutachten über den Medizinischen Dienst der Krankenkasse oder die Gutachterkommission bei der Ärztekammer eingeholt worden ist und den Behandlungsfehler bestätigt hat, weigern sich Haftpflichtversicherer gegenüber dem Patienten eigentlich uneingeschränkt, eine Haftung auch nur dem Grunde nach anzuerkennen.

In der Regel ändert sich dies bei Einschaltung eines fachlich versierten Rechtsanwaltes, sodass Ihre Chancen steigen, eine zügige und finanziell zufriedenstellende außergerichtliche Entschädigung herbeizuführen. So eine solche allerdings nicht zu erreichen ist, bleibt dem medizingeschädigten Patient nur die Möglichkeit, den behandelnden Arzt bzw. das Krankenhaus gerichtlich auf Zahlung eines Schmerzensgeldes sowie Leistung von Schadenersatz bei ärztlichem Kunstfehler in Anspruch zu nehmen.

Anwalt Dr. jur. cand. med. Rauhaus – Ihr Experte für Schadenersatz bei ärztlichem Kunstfehler – vertritt seit mehr als elf Jahren medizingeschädigte Patienten. Er ist Fachanwalt für Medizinrecht und Arzthaftsungsrecht. Neben seiner juristischen Qualifikation besitzt er medizinische Fachkenntnisse. Damit gehört er zu einer Handvoll Fachanwälten in Deutschland mit einer entsprechenden Qualifikation. Dr. Rauhaus vertritt jedoch ausschließlich die Patientenseite – damit sind Interessenkonflikte ausgeschlossen. Unterstützt wird Dr. Rauhaus durch ein Netzwerk von erfahrenen Medizinern und Gutachtern, die ihm bei der Einschätzung Ihres Falles und eines möglichen Anspruchs auf Schadenersatz helfen.

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„Außer dem Kampf an der Front hat wohl keine andere Arbeit so viele Opfer gefordert wie die medizinische.“
Karl Marx, deutscher Philosoph, Sozialökonom und sozialistischer Theoretiker