ARBEITSRECHT

Trotz vieler Bemühungen ist es in Deutschland bislang nicht gelungen, eine einheitliche Kodifikation des Arbeitsrechts zu erstellen. Es gibt somit kein Arbeitsgesetzbuch, sondern eine Vielzahl von Einzelgesetzen, Tarifverträgen, Betriebsvereinbarungen etc. Hinzu kommt das sog. Richterrecht, also die Fortentwicklung des Rechts durch die Rechtsprechung.

Hauptstreitpunkte in der arbeitsrechtlichen Praxis sind fristlose und ordentliche Kündigungen des Arbeitsverhältnisses. Während der Arbeitnehmer in der Regel nur die gesetzlichen, tarifvertraglichen oder arbeitsvertraglichen Kündigungsfristen beachten muss, wird das Kündigungsrecht des Arbeitgebers bereits durch gesetzliche Regelungen stark eingeschränkt.

Hier ist für Betriebe mit mehr als zehn Vollzeitarbeitsplätzen insbesondere das Kündigungsschutzgesetz zu beachten. Danach ist eine Kündigung gegenüber einem Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis in demselben Betrieb oder Unternehmen ohne Unterbrechung länger als sechs Monate bestanden hat, rechtsunwirksam, wenn sie sozial ungerechtfertigt ist. Sozial ungerechtfertigt ist eine Kündigung u.a. dann, wenn sie nicht durch personenbedingte oder verhaltensbedingte Gründe in Bezug auf den Arbeitnehmer oder durch dringende betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers in diesem Betrieb entgegenstehen, bedingt ist.

Bei der sog. Sozialauswahl sind u.a. Alter, Familienstand, Beschäftigungsdauer etc. zu beachten. Zu prüfen ist zudem, ob Sonderkündigungsschutzvorschriften, beispielsweise aufgrund einer bestehenden Schwerbehinderung oder Schwangerschaft, eingreifen. Im Falle einer Kündigungsschutzklage ist insbesondere die Klagefrist des § 4 KSchG zu beachten, wonach ein Arbeitnehmer innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung Klage beim Arbeitsgericht auf Feststellung erheben muss, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist.

Als Besonderheit hat im arbeitsgerichtlichen Verfahren in der 1. Instanz nicht der Unterlegene sämtliche Verfahrenskosten zu tragen, sodass auch der Obsiegende die Kosten seines Prozessbevollmächtigten selbst zu zahlen hat. Insoweit ist der Abschluss einer Rechtsschutzversicherung mit dem Baustein Arbeitsrecht zu empfehlen. Klageverfahren können allerdings auch im Rahmen von Prozesskostenhilfe geführt werden, so die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse eine Bewilligung durch das Gericht zulassen.

Im Falle einer Kündigungsschutzklage muss sich der Arbeitnehmer zudem fragen, ob er seinen Arbeitsplatz erhalten will oder einen Abfindungsvergleich, durch welchen ein Großteil der arbeitsgerichtlichen Streitigkeiten bereits im Rahmen der sog. Güteverhandlung beigelegt wird, anstrebt.

Selbstverständlich muss es aber bei einer letztendlich von beiden Seiten gewollten Trennung nicht zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung kommen. Es können bereits vorab Gespräche und Verhandlungen mit dem Ziel einer einvernehmlichen Aufhebungsvereinbarung geführt werden. Ebenso besteht nach bereits erfolgter Kündigung die Möglichkeit, einen Abwicklungsvertrag zu schließen.

Wir vertreten Sie in Arbeitsgerichtsverfahren sowohl bei Kündigungsschutzklagen als auch bei Zahlungsklagen. Gleichermaßen nehmen wir außergerichtlich Ihre arbeitsrechtlichen Interessen wahr.

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Dr. Martin Mozek