Bemessung der Höhe des Schmerzensgeldes

Das Schmerzensgeld hat die Funktion, dem Verletzten einen Ausgleich für seine erlittenen immateriellen Schäden sowie Genugtuung für das ihm zugefügte Leid zu geben. Zu unterscheiden sind davon die weitergehenden materiellen Ansprüche (Verdienst-ausfallschaden, Haushaltsführungsschaden, Pflegeschaden bzw. Pflegemehraufwand und sonstige materielle Schäden wie Zuzahlungen für Behandlungen/ Rehabilitations-maßnahmen/ Medikamente, Anschaffungskosten für Hilfsmittel, Fahrtkosten etc.).

Rechtsanwalt Arzthaftungsrecht

Da keine verbindlich festgelegten Sätze für einzelne Verletzungsarten bzw. Behandlungsfehler und geschädigte Organe bzw. Körperteile existieren, orientiert sich die Bemessung des Schmerzensgeldes an den in vergleichbaren Fällen in der Vergangenheit ausgeurteilten Beträgen, wobei selbstredend kein Fall dem anderen gleicht, sodass immer auf den konkret zu entscheidenden Einzelfall abzustellen ist.

 

Maßgebend für die Höhe des Schmerzensgeldes sind im Wesentlichen die Schwere der Gesundheitsschäden, dass durch diese bedingte Leiden, dessen Dauer, das Ausmaß der Wahrnehmung der Beeinträchtigung durch den Geschädigten und der Grad des Verschuldens des Schädigers. Dabei geht es nicht um eine isolierte Schau auf einzelne Umstände des Falles, sondern um eine Gesamtbetrachtung aller Umstände des Einzelfalls. Diese hat der Tatrichter zunächst sämtlich in den Blick zu nehmen, dann die fallprägenden Umstände zu bestimmen und diese im Verhältnis zueinander zu gewichten. In erster Linie ist dabei die Höhe und das Maß der entstandenen Lebensbeeinträchtigung zu berücksichtigen. Auf der Grundlage dieser Gesamtbetrachtung ist sodann eine einheitliche Entschädigung für das sich insgesamt darbietende Schadensbild festzusetzen (BGH, Urteil vom 15.02.2022, VI ZR 937/20).

 

Der Tatrichter hat gemäß § 287 ZPO unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung zu entscheiden. Die Bemessung des Schmerzensgeldes kann daher durch das Rechtsmittelgericht nicht schon deshalb beanstandet werden, weil sie als zu dürftig oder als zu üppig erscheint, da es dem Rechtsmittelgericht verwehrt ist, seine Bewertung an die Stelle des Tatrichters zu setzen. Eine Überprüfung des Urteils ist nur eingeschränkt und dahingehend möglich, ob das Gericht sich mit allen für die Bemessung des Schmerzensgeldes maßgeblichen Umständen ausreichend auseinandergesetzt und sich um eine angemessene Beziehung der Entschädigung zu Art und Dauer der Verletzung bemüht hat. Hat das Gericht insoweit Rechtsfehler begangen oder das Schmerzensgeld gar willkürlich festgesetzt, kann das Rechtsmittelgericht die Festsetzung des Schmerzensgeldes ggf. korrigieren oder den Rechtsstreit, so dieser noch nicht zur Endentscheidung reif sein sollte, an das vorinstanzlichen Gericht zurückverweisen.

 

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Einer taggenauen Berechnung des Schmerzensgeldes, d.h. einer Berechnung nach der durchschnittlich noch zu erwartenden Lebensdauer des Geschädigten, hat der Bundesgerichtshof nunmehr in der obigen sowie einer weiteren Entscheidung (BGH, Urteil vom 22.03.2022, VI ZR 16/21) eine Abfuhr erteilt. Nach Ansicht des höchsten deutschen Zivilgerichtes ist die Methode der taggenauen Berechnung des Schmerzensgeldes für die Schmerzensgeldbemessung ungeeignet, da sie zu einer rechtsfehlerhaften Betonung der Schadensdauer führe und nicht sämtliche der oben aufgeführten Kriterien zur Bemessung des Schmerzensgeldes gleichermaßen berücksichtige. Das Schmerzensgeld würde sich somit nicht nach der von der Rechtsprechung geforderten Gesamtbetrachtung der einzelnen Bemessungskriterien bestimmen.

 

Stattdessen ergibt sich bei der taggenauen Berechnungsmethode die Höhe des Schmerzensgeldes unabhängig von der konkreten Verletzung und den damit individuell einhergehenden Schmerzen im ersten Rechenschritt aus der bloßen Addition von Tagessätzen, die nach den unterschiedlichen Behandlungsphasen (Intensivstation, Normalstation, stationäre Reha-Maßnahme, ambulante Behandlung zuhause, Dauer-schaden) und der damit regelmäßig einhergehenden Lebensbeeinträchtigung gestaffelt sind. Der Tagessatz wird dabei auf der Grundlage des durchschnittlichen monatlichen Pro-Kopf-Nationaleinkommens errechnet, wobei die Annahme zugrunde gelegt wird, dass jeder Mensch vor dem Schmerz gleich sei.

 

Auf Grundlage des Tagessatzes ist für jeden Tag der erlittenen oder absehbar zu erleidenden Schmerzen gestaffelt nach der Behandlungsstufe und hinsichtlich des Dauerschadens nach dem Grad der Schädigungsfolgen prozentual zu bestimmen. Erst auf der zweiten Rechenstufe werden sodann von der zuvor taggenau errechneten Summe je nach Gestaltung und Schwere des Falls individuelle Zu- und Abschläge vorgenommen.

 

Hierdurch wird jedoch außer Acht gelassen, welche Verletzungen der Patient überhaupt erlitten hat, wie die Verletzungen behandelt wurden und welches individuelle Leid bei dem Patienten durch die Verletzungen und gegebenenfalls auch durch die weiteren Behandlungsmaßnahmen ausgelöst worden sind. Diese Umstände sind jedoch maßgeblich für die Bemessung des Schmerzensgeldes.

 

Auch wird im Rahmen der pauschalierten Schmerzensgeldbemessung nicht berücksichtigt, dass selbst objektiv gleichartige Gesundheitsschäden, die auf dieselbe Weise behandelt werden, zu individuell sehr verschieden empfundenen Leid führen können.

 

Auch der Umfang des individuellen Leidens aufgrund eines erlittenen Dauerschadens hängt ganz wesentlich von den individuellen Lebensumständen des Geschädigten ab und kann nicht durch die isolierte Betrachtung der körperlichen und/oder psychischen Defizite ermittelt werden. Die Amputation eines Unterschenkels, um welche es in dem entschiedenen Fall ging, stellt für einen Leistungssportler einen wesentlich gravierenderen Lebenseinschnitt dar als für einen Geschädigten, der eine Bürotätigkeit ausübt und diese auch weiterhin ausüben kann. Auch jenseits der beruflichen Tätigkeit sind die denkbaren Einbußen an Lebensqualität infolge einer Unterschenkelamputation sehr verschieden und stellen sich für einen zuvor in seiner Freizeit äußerst körperlich aktiven Menschen anders dar als für jemanden, welcher andere Hobbys, deren Ausübung nicht in gleicher Weise durch das Fehlen eines Unterschenkels beeinträchtigt wird, pflegt.

 

Darüber hinaus ist das Bruttonationaleinkommen als Referenzgröße gänzlich ungeeignet, da dieser rein statistischen Größe jeder systematische Bezug zu dem individuellen immateriellen Schaden des Patienten, welcher ja gerade durch das Schmerzensgeld ausgeglichen werden soll, fehlt.

 

Alleiniger Maßstab zur Bemessung eines Schmerzensgeldes ist stattdessen die individuell zu ermittelnde Lebensbeeinträchtigung des Geschädigten, wobei insoweit auch die konkreten wirtschaftlichen Verhältnisse des Geschädigten sowie des Schädigers zu berücksichtigen sind.

https://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=97703334c6a9d0b5abaa511b7d3a75e9&nr=128339&pos=0&anz=1

 

https://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=809d5d81c5eabd52e9f734dfa89b42df&nr=128989&pos=0&anz=1

 

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