Ihr Rechtsanwalt für Zahnarzthaftungsrecht

 

Wer einen Rechtsanwalt für Zahnartzhaftungsrecht in Düsseldorf aufsucht, weil er Hilfe dabei braucht, bereits geleistete Zahlungen an einen Zahnarzt wieder zurückzuverlangen, der muss sich zunächst über einige rechtliche Gegebenheiten in diesem Zusammenhang informieren lassen. Denn es gibt bestimmte Voraussetzungen, die im Falle der Kündigung des Behandlungsvertrages durch den Patienten vorliegen müssen, damit ein bereits gezahltes Zahnarzthonorar wieder zurückverlangt werden kann. Eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs aus dem Jahre 2011 konkretisiert die Voraussetzungen, deren Vorliegen eine Rückerstattung des Honorars für die Planung, Herstellung und Einpassung von Zahnersatz gemäß § 628 Abs. 1 Satz 3 BGB begründen können.

Voraussetzungen für die Rückzahlung eines bereits entrichteten Zahnarzthonorars:

– der Patient ist dann berechtigt, das Honorar von seinem Zahnarzt zurückzuverlangen, wenn der Arzt ein vertragswidriges Verhalten an den Tag gelegt hat, welches die Kündigung des Behandlungsvertrages durch den Patienten bedingt hat. Richtungsweisend für die Haftung sind dabei die Maßstäbe des § 628 BGB. Nicht gleich jede „geringfügige“ Vertragsverletzung ist dabei haftungsbegründend, allerdings muss auch nicht unbedingt ein grober Behandlungsfehler des Zahnarztes nachgewiesen werden.
– auch wenn der Patient kein Interesse bzw. keine weitere Verwendung an den bereits erbrachten zahnärztlichen Leistungen hat, kommt eine Rückerstattung des bereits gezahlten Honorars in Betracht. Dieser Fall tritt vor allem dann ein, wenn die bisher erbrachte zahnärztliche Leistung vom nachbehandelnden Zahnarzt nicht verwendet werden kann.
– auch in wirtschaftlicher Hinsicht darf die erbrachte Leistung des Zahnarztes keinen Wert mehr für den Patienten haben.

Diese Voraussetzungen für die Forderung nach Rückzahlung des bisher entrichteten Zahnarzthonorars wird ein Fachanwalt für Medizinrecht prüfen und anschließend die passende Vorgehensweise für seinen Mandanten eruieren.
Die Ausführungen des BGH zeigen, dass ein Rechtsanwalt für Zahnartzhaftungsrecht in Düsseldorf auch dann noch den Behandlungsvertrag seines Mandanten mit dem Zahnarzt für diesen kündigen kann, wenn der hergestellte Zahnersatz schon im Mund des Patienten eingesetzt wurde. Allerdings darf es sich dabei nur um eine provisorische Befestigung handeln.

Wie ein Fachanwalt für Medizinrecht nur zu gut weiß, ist der Vertrag zwischen Zahnarzt und Patient als Behandlungsvertrag nach § 630a Abs. 1 BGB zu werten. Damit ergibt sich eine dreijährige Verjährungsfrist, die ab der Kenntnisnahme des Behandlungsfehlers zu laufen beginnt. Abweichendes gilt für die rechtliche Einordnung des Zahnersatzes.
Gerne informiert ein Rechtsanwalt für Zahnartzhaftungsrecht in Düsseldorf Sie noch genauer über diese Thematik. Auch bei weitergehenden Fragen können Sie sich jederzeit an einen Rechtsanwalt für Zahnartzhaftungsrecht in Düsseldorf wenden.

 

Weitere Informationen finden Sie auch unter http://dr-rauhaus-rae.de/