Ihr Rechtsanwalt für Arzthaftungsrecht informiert
Die Zahl der Klagen gegen ärztliche Behandlungsfehler – sogenannte „Kunstfehler“ – ist in den letzten Jahren auf 30.000 pro Jahr explodiert. Dies spiegelt natürlich nicht eine sinkende Kompetenz unserer Mediziner wider, vielmehr aber ein gestiegenes Selbstbewusstsein der Patienten. Der Arzt ist nicht mehr der „Gott in Weiß“, dessen Handlungen nicht hinterfragt werden dürfen, sondern vielmehr werden die Patienten kritischer, vor allem, wenn sie nach der Behandlung nicht jenes Ergebnis erhalten, dass sie zu Recht erwarten durften oder gar bleibende Schäden davontragen. Für einen Rechtsanwalt für Arzthaftungsrecht in Düsseldorf ist es daher entscheidend, gemeinsam mit dem Klienten einige Fragen abzuklären, bevor es zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung kommt. Am Anfang steht dabei natürlich das Anfordern und Auswerten der relevanten Krankenunterlagen. Dafür ist ein Spezialist erforderlich wie ich als Rechtsanwalt für Arzthaftungsrecht in Düsseldorf. Denn die juristische Behandlung ärztlicher Kunstfehler ist eine sehr spezifische Angelegenheit, die nicht für jeden Zivilrechtler geeignet ist.
Des weiteren gilt es, die Verantwortung abzuklären. Liegt sie im Bereich des behandelnden Arztes oder ist das Krankenhaus verantwortlich. Wo wurden die Fehler gemacht? Natürlich ist auch für diese Abwägung ein Rechtsanwalt für Arzthaftungsrecht in Düsseldorf notwendig.
Schadenersatz und Schmerzensgeld nach einem Kunstfehler
Nicht jeder ärztliche Kunstfehler hat die gleiche Auswirkung, es gilt daher auch, die unmittelbaren Folgen abzuschätzen und für diese die entsprechenden Entschädigungen in Form von Schmerzensgeld oder Schadenersatz einzufordern. Gleichzeitig geht es um die Frage, ob ein Behandlungsfehler vorlag, ein organisatorisches Verschulden des Krankenhauses oder bloß die ärztliche Aufklärungspflicht über mögliche Folgen eines Eingriffs oder einer Behandlung verletzt wurde. Als Rechtsanwalt für Arzthaftungsrecht in Düsseldorf wäge ich diese Materien genau ab und trete auch in Kontakt mit dem beschuldigten Arzt, dessen Haftpflichtversicherung sowie etwaig mit dem behandelnden Krankenhaus. Zuletzt bleibt natürlich die Frage der Kosten. Bei einem klaren Schuldspruch sind natürlich die Verfahrenskosten durch den beschuldigten Arzt bzw. dessen Haftpflichtversicherung zu ersetzen, schon im Vorfeld hat aber der Geschädigte die Möglichkeit, bei unzureichendem Einkommen oder prekären Vermögensverhältnissen, Verfahrenshilfe zu beantragen. Erstes Ziel für mich als Rechtsanwalt für Arzthaftungsrecht in Düsseldorf ist aber eine rasche Einigung, die oft in Form eines außergerichtlichen Vergleiches erfolgt.
Weitere Informationen über meine Kanzlei finden Sie unter http://dr-rauhaus-rae.de/