Verjährungshemmung durch Einleitung eines Ärztekammerverfahrens
Für das Arzthaftungsrecht gilt die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren. Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Patient von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.
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So der Ablauf der Verjährung droht, sollte zunächst die Gegenseite bzw. der gegnerische Haftpflichtversicherer aufgefordert werden, auf die Erhebung der Einrede der Verjährung zumindest für ein weiteres Jahr zu verzichten. Weigert sich die Gegenseite jedoch, einen solchen Verzicht zu erklären, müsste allein zur Vermeidung der Verjährung der Schmerzensgeld- und Schadensersatzanprüche Klage erhoben werden.
Zudem bestand bereits bislang die Möglichkeit, eine Begutachtung der streitgegenständlichen Behandlung durch die Gutachterkommission für ärztliche Behandlungsfehler der örtlichen Ärztekammer vornehmen zu lassen, um eine Verjährung der Ansprüche zu verhindern. Die Durchführung dieses Verfahrens ist jedoch von der Zustimmung der behandelnden Ärzte / Krankenhäuser abhängig. Eine Verjährungshemmung konnte daher bislang nur dadurch erreicht werden, dass die Gegenseite der Durchführung dieses Verfahrens auch zugestimmt hat.
Der Bundesgerichtshof hat nunmehr entschieden, dass für eine Verjährungshemmung alleine die Stellung des Schlichtungsantrags bzw. Begutachtungsauftrags durch den fehlbehandelten Patienten ausreichend ist (BGH, Urteil vom 17.01.2017, VI ZR 239/15). Begründet wird dies damit, dass das Einvernehmen der Behandler unwiderleglich vermutet wird.
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Macht also ein Patient gegen den ihn behandelnden Arzt / dass ihn behandelnde Krankenhaus Schadensersatzansprüche geltend und beantragt eine Schlichtung / Begutachtung durch die bei den Ärztekammern eingerichteten Schlichtungsstellen bzw. Gutachterkommissionen, so ist für den Eintritt der Verjährungshemmung nicht notwendig, dass sich der Arzt / das Krankenhaus oder der hinter diesen stehende Haftpflichtversicherer auf das Schlichtungsverfahren / Begutachtungsverfahren auch tatsächlich einlässt. Betont hat das Gericht, dass dies auch dann gilt, wenn ein Schlichtungsverfahren/ Begutachtungsverfahren nach der Verfahrensordnung der jeweiligen Ärztekammer explizit nur dann auch tatsächlich durchgeführt wird, wenn der Arzt / das Krankenhaus und der Haftpflichtversicherer der Durchführung des Verfahrens zustimmen.
Ob der Schlichtungsantrag / Begutachtungsauftrag nach der jeweiligen Verfahrensordnung unzulässig oder unbegründet ist, ist für den Eintritt der Hemmungswirkung grundsätzlich ebenfalls unerheblich.
Tritt somit durch die Anrufung der Schlichtungsstelle / Gutachterkommission die Hemmung der Verjährung gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB ein, hat dies zur Folge, dass die Verjährung bis zum Ablauf von sechs Monaten nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens gehemmt ist. D.h., dass entweder mit dem abschließenden Bescheid der Schlichtungsstelle / Gutachterkommission oder – für den Fall dass die Gegenseite einer Schlichtung / Begutachtung nicht zustimmt hat – mit der Veranlassung der Bekanntgabe der Verfahrenseinstellung durch die Schlichtungsstelle / Gutachterkommission die 6-Monats-Frist zu laufen beginnt.