Haftungsproblematiken bei Schadensersatzansprüchen
Als Rechtsanwalt für Arzthaftungsrecht weiss Dr. Rauhaus um die komplexen Vorschriften im medizinischen Sektor. Im pflegerischen Bereich sind verschiedene Vorschriften einzuhalten. Darunter befinden sich die gesetzlichen Regelungen zur allgemeinen und spezifischen Hygiene. Für die Überwachung und Kontrolle dieser Vorschriften ist der jeweilige Krankenhausträger bzw. Arzt zuständig.
Als Rechtsanwalt für Arzthaftungsrecht kennt sich Dr. Rauhaus mit den Voraussetzungen von Schadensersatzansprüchen aus.
Geeignete Maßnahmen führen zu einer bestmöglichen Keimfreiheit. Eine 100-prozentige Keimfreiheit ist leider nicht realisierbar. Eine Infektion ist deshalb auch bei strenger Einhaltung der Hygienevorschriften möglich. Sie ist Teil des allgemeinen Krankheitsrisikos des Patienten. Eine Haftung des Krankenhausträgers bzw. der angestellten Ärzte ist nur dann möglich, wenn die Infektion aus einer Verletzung der gebotenen Hygienevorschriften resultiert. Das Verschulden des Schädigers wird nach § 280 I S.2 BGB widerlegbar vermutet. Der Arzt bzw. das Krankenhaus haben die Möglichkeit, diese gesetzliche Vermutung zu widerlegen. Nachfolgend schildern wir Ihnen ein Beispiel:
1. Beim Patienten bildet sich nach einer Injektion ein Spritzenabszess.
2. Es steht fest, dass im Krankenhaus Hygienemängel bestehen.
3. Das Verschulden des Arztes wird nach § 280 BGB vermutet.
4. Der Arzt muss zur Entlastung beweisen, dass der Spritzenabszess auch bei entsprechender Beachtung der Hygieneregeln aufgetreten wäre.
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Die Besiedlung von Operationswunden durch Raumkeime lässt sich nicht zu 100 Prozent unterbinden. Gleiches gilt bei Injektionen und Punktionen. Infektionsrisiken sind Teil des allgemeinen Lebensrisikos. Die Umkehr der Beweislast tritt deshalb nur in bestimmten Situationen ein. Insbesondere dann, wenn das medizinische Personal konkrete Maßnahmen am Patienten durchführt. Krankenhausträger und Ärzte sind beispielsweise dafür beweispflichtig, dass sie den Patienten richtig gelagert haben. Dies ist zur Vermeidung von Lagerungsschäden bei Operationen nötig. Als Rechtsanwalt für Arzthaftungsrecht kennt sich Dr. Rauhaus mit den gesetzlichen Bestimmungen aus. Vereinbaren Sie jetzt einen Beratungstermin – wir besprechen gemeinsam das ideale Vorgehen!