Kein Zahnarzthonorar bei fehlerhaft eingesetzten Implantaten
Bekanntlich hat der geschädigte Patient bei einer schuldhaften Fehlleistung des Arztes Anspruch auf Schadenersatz gemäß § 280 Abs. 1 BGB. Unabhängig von weitergehenden immateriellen (Schmerzensgeld) und materiellen Ansprüchen des geschädigten Patienten hat dieser einen Mindestschaden in Höhe des für die Behandlung in Rechnung gestellten Betrages erlitten, so die fehlerhafte Leistung des Arztes oder Zahnarztes für den Patienten ohne Interesse und völlig unbrauchbar ist. So noch keine Zahlung erfolgt ist, hat der Patient einen Schadensersatzanspruch auf Befreiung von der Vergütungspflicht.
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Der Bundesgerichtshof hat nunmehr seine Rechtsprechung bestätigt, dass fehlerhaft eingesetzte Implantate objektiv und subjektiv völlig wertlos im Sinne des § 628 Abs. 1 S. 2 Fall 2 BGB sind, wenn es keine dem Patienten zumutbare Behandlungsvariante gibt, die zu einem wenigstens im Wesentlichen den Regeln der zahnärztlichen Kunst entsprechenden Zustand hinreichend sicher führen könnte (BGH, Urteil vom 13.09.2018, III ZR 294/16). Selbst der Umstand, dass der Patient einzelne Implantate als Notmaßnahme zur Vermeidung eines eventuell noch größeren Übels weiterverwendet, ändert nichts an der völligen Unbrauchbarkeit der zahnärztlichen Leistung und dem damit einhergehenden Entfallen der Vergütungspflicht insgesamt.
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Selbiges gilt beispielsweise für die behandlungsfehlerhaft nicht indizierte Versorgung mit Keramik-Inlays und die unsachgemäße Anwendung des Präparats Emdogain.
Generell schuldet der Zahnarzt als Dienstverpflichteter zwar keinen Erfolg, sondern nur die Erbringung der von ihm versprochenen Dienste. Auch kennt das Dienstvertragsrecht keine Gewährleistungsregeln, sodass der Vergütungsanspruch bei einer unzureichenden oder pflichtwidrigen Leistung grundsätzlich nicht gekürzt oder in Fortfall geraten kann. Liegt jedoch ein Behandlungsfehler vor, können sich Rechte und (Gegen-) Ansprüche des Patienten insbesondere aus § 628 Abs. 1 S. 2 BGB bzw. aus § 280 Abs. 1 BGB ergeben.
Der Arzt hat ebenfalls nach § 628 Abs. 1 S. 2 Fall 2 BGB keinen Vergütungsanspruch, wenn sein vertragswidriges Verhalten – der Behandlungsfehler – die Kündigung des Patienten ausgelöst hat und seine bisherigen Leistungen infolge der Kündigung für den Patienten kein Interesse mehr haben.
Sind die Leistungen des Zahnarztes zwar fehlerhaft, aber nicht völlig unbrauchbar, kommt ein Schadensersatzanspruch des Patienten wegen der Kosten für die aufgrund des Behandlungsfehlers notwendig gewordene Nachbehandlung in Betracht. Der Patient hat insoweit die Möglichkeit mit den Kosten der Nachbehandlung die Aufrechnung mit dem Vergütungsanspruch des Zahnarztes zu erklären.
http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=d86f4e2986eedddd14ef6d6e88363676&nr=88168&pos=0&anz=1