Verjährung von Behandlungsfehlern
Ihr Rechtsanwalt für das Arzthaftungsrecht weiss, wann Ansprüche auf Schadensersatz und Schmerzensgeld verjähren. Nach Eintritt der Verjährung wäre die Erhebung einer Klage relativ aussichtslos. Erhebt nämlich in diesem Fall die Gegenpartei die Einrede der Verjährung, würden Sie im Prozess unterliegen. Die Verjährungsfrist im Arzthaftungsrecht beträgt grundsätzlich gem. § 195 BGB drei Jahre zum Jahresende. Die Verjährungsfrist beginnt in dem Jahr zu laufen, in dem der Patient von dem Behandlungsfehler Kenntnis erlangt hat bzw. Kenntnis hätte erlangen müssen. Entscheidend ist also nicht das Behandlungsjahr, sondern das Jahr der Kenntnisnahme bzw. deren Möglichkeit.
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Kenntnis vom Behandlungsfehler
Als Rechtsanwalt für das Arzthaftungsrecht kennt Dr. Rauhaus die einschlägige Rechtsprechung. Medizinische Laien können oftmals nicht abschätzen, ob ein Gesundheitsschaden auf einen vermeidbaren Behandlungsfehler zurückzuführen ist. Manchmal tritt der Schaden nämlich auch im Rahmen der Grunderkrankung auf. Der Beginn der Verjährungsfrist beginnt deshalb in der Regel erst, sobald dem Patienten ein ärztliches Gutachten , das den Behandlungsfehler bestätigt, vorliegt. Alternativ muss der Behandlungsfehler und der daraufhin eingetretene Gesundheitsschaden derart offensichtlich sein, dass ihn auch ein Laie hätte erkennen können.
Verjährung: Fristen und Ablauf
Die Verjährungsfrist von drei Jahren läuft mit dem Ende des dritten Jahres mit Ablauf des 31. Dezember ab. Angenommen, Sie würden im Jahr 2018 Kenntnis von einem Behandlungsfehler erlangen, würden Ihre entsprechenden arzthaftungsrechtlichen Ansprüche mit Ablauf des 31.12.2021 verjähren. Die Frist wird durch verschiedene Maßnahmen gehemmt, beispielsweise durch die Erhebung einer Klage, die Aufnahme von Verhandlungen oder die Einleitung eines Schlichtungsverfahrens vor der zuständigen Ärztekammer.. Es besteht zudem die Möglichkeit, die Gegenseite um einen Verjährungsverzicht zu bitten, beispielsweise um die Aufklärung der Umstände voranzutreiben oder um eine gütliche Einigung nicht zu gefährden. Die jeweiligen Hemmungsgründe sind in §§ 203 ff. BGB aufgeführt. Die Frage, ob in dem konkreten Fall bereits Verjährung eingetreten ist, ist insbesondere hinsichtlich der grob fahrlässigen Unkenntnis relativ kompliziert zu beantworten, weshalb Sie diese immer durch einen Rechtsanwalt für Arzthaftungsrecht prüfen lassen sollten.