Wichtige Informationen im Überblick

 

Ärzte sind keine „Götter in Weiß“: Sie machen durchaus Fehler, die ihre Patienten teuer zu stehen kommen können. Deshalb gibt es medizinische Standards, die sogenannten Regeln der ärztlichen Kunst. Verletzt der Arzt seine Sorgfaltspflichten, greift das Arzthaftungsrecht.

 

Rechtsanwalt Arzthaftungsrecht

 

Wann begeht der Arzt eine Pflichtverletzung?

 

Voraussetzung für einen Anspruch auf Schadensersatz ist eine Pflichtverletzung. Ist ein Arzt nicht dazu fähig, seinen Patienten zu heilen, ist das nicht per se ein Fehler. Der Arzt muss vielmehr eine Pflicht aus dem geschlossenen Behandlungsvertrag verletzen. Darin verpflichtet er sich, dem Patienten eine Behandlung nach den aktuellen medizinischen Standards zukommen zu lassen. Einen Behandlungserfolg muss er nicht garantieren. Im Alltag kommt es im Wesentlichen zu den folgenden Fehlern:

 

1. Behandlungsfehler

Ein Behandlungsfehler, auch Kunstfehler genannt, liegt vor, wenn der Arzt die Behandlung nicht nach den aktuellen medizinischen Standards durchführt.

2. Operationsfehler

Der Arzt wählt eine falsche Operationsmethode oder führt die Operation nicht nach dem Facharztstandard durch.

 

Eine grobe Pflichtverletzung ist immer nur dann anzunehmen, wenn der Arzt entgegen gesicherter medizinischer Erkenntnisse handelt. Der Fehler muss objektiv betrachtet unverständlich sein.

 

3. Verstoß gegen die Aufklärungspflicht

Jeder Arzt ist dazu verpflichtet, seine Patienten umfassend aufzuklären. Seine Aufklärung soll den Patienten über Risiken und etwaige Folgeschäden einer medizinischen Behandlung informieren. Der Patient soll die Möglichkeit haben, sich über die Behandlung zu informieren und ihre Durchführung im Zweifelsfall abzulehnen. Verstößt ein Arzt gegen seine Aufklärungspflichten, haftet er für etwaige Schäden wie bei einem Behandlungsfehler.

 

Rechtsanwalt für Arzthaftungsrecht klärt über Beweislast auf

 

Als Rechtsanwalt für das Arzthaftungsrecht weiss Dr. Rauhaus um die rechtliche Komplexität in diesem Bereich. Generell ist der geschädigte Patient  in der Beweispflicht hinsichtlich des Vorliegens eines Behandlungsfehlers sowie eines kausalen Gesundheitsschadens. Lediglich bei Vorliegen eines groben Behandlungsfehlers kommt es zu einer Umkehr der Beweislast hinsichtlich des kausalen Schadens.

 

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