Lebensverlängernde Maßnahmen begründen
Als Rechtsanwalt für das Arzthaftungsrecht weiss Dr. Rauhaus, dass das Menschenleben das höchste Gut unserer Verfassung ist. In der Realität steht das Leben aber nicht bedingungslos über allem anderen. Todkranke Patienten dürfen lebensverlängernde Maßnahmen verweigern. Das Oberlandesgericht München entschied mit Urteil vom 21. Dezember 2018 (Aktenzeichen: 1 U 454/17), dass lebensverlängernde Maßnahmen sogar ein Schmerzensgeld begründen können.
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Erbe klagte vor Gericht
Das Oberlandesgericht München verurteilte einen Arzt zur Zahlung von Schmerzensgeld an den Erben eines todkranken Mannes. Der Arzt ernährte den Mann über eine PEG-Sonde und erhielt ihn – trotz fehlender Aussicht auf Besserung – am Leben. Der schwer demente Patient ist mittlerweile verstorben. Sein Sohn und Erbe verklagte den Arzt auf Schmerzensgeld, da weder er noch sein Vater der medizinischen Behandlung zugestimmt hatten. Die künstliche Ernährung sei ein Behandlungsfehler, der das allgemeine Persönlichkeitsrecht seines Vaters verletzte. Es sei die Pflicht des Allgemeinmediziners gewesen, über eine palliativmedizinische Betreuung zu beratschlagen.
Schmerzensgeld zugesprochen
Als Rechtsanwalt für das Arzthaftungsrecht weiss Dr. Rauhaus, dass Ärzte eine palliativmedizinische Versorgung in einer solchen Situation mit dem Betreuer des dementen Patienten hätten besprechen müssen. In einer solchen Situation muss der Arzt nachweisen, dass ein dahingehendes Gespräch stattgefunden hat. Das Oberlandesgericht München urteilte im vorliegenden Fall zugleich über eine Grundsatzfrage. Es entschied, dass beim Sterben und bei schwersten Krankheitszuständen die Sicherung der Lebensqualität über dem Erhalt des Lebens steht. Die künstliche Verlängerung des Lebens ist nicht um jeden Preis anzustreben. Ein Schmerzensgeldanspruch ist möglich, wenn die künstliche Verlängerung des Lebens ohne medizinische Notwendigkeit und ohne Zustimmung der Betroffenen oder deren gesetzlicher Vertreter erfolgte. Ein solcher Schmerzensgeldanspruch kann auch auf die Erben des verstorbenen Patienten übergehen. Als Rechtsanwalt für das Arzthaftungsrecht empfiehlt Dr. Rauhaus die Anfertigung einer Vorsorgevollmacht oder Patientenverfügung. Wird ein gesetzlicher Betreuer bestellt, obliegt die Entscheidung nämlich ihm und nicht den Familienangehörigen.