Sekundäre Darlegungslast bei Hygienemängeln

 

In Fortführung seiner bisherigen Rechtsprechung hat der Bundesgerichtshof nunmehr entschieden, dass im Arzthaftungsprozess die erweiterte sekundäre Darlegungslast der Behandlungsseite ausgelöst wird, wenn die primäre Darlegung des Konfliktstoff durch den Patienten den insoweit geltenden maßvollen Anforderungen genügt. Zudem müssen die Schilderungen durch den Patienten die Vermutung eines fehlerhaften Verhaltens der Behandlungsseite aufgrund der eingetretenen Folgen für ihn zulassen. Des Weiteren muss es der Behandlungsseite möglich und zumutbar sein, den Sachverhalt näher aufzuklären. Dies ist bei Hygieneverstößen regelmäßig der Fall (BGH, Urteil vom 19.02.2019, VI ZR 505/17).

 

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Nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung sind an die Substantiierungspflichten des Patienten im Arzthaftungsprozess nur maßvolle Anforderungen zu stellen. Aus der Schilderung des Patienten über die streitgegenständliche Behandlung und die bei ihm eingetretenen Folgen muss sich zumindest die Vermutung eines fehlerhaften Verhaltens der Behandlungsseite ergeben.

 

Der Patient ist hinsichtlich behaupteter Hygieneverstöße nicht verpflichtet, mögliche Entstehungsursachen einer Infektion zu ermitteln und vorzutragen. Er muss ebenso wenig konkrete Anhaltspunkte für einen Hygieneverstoß vortragen. Dem Patienten ist es nämlich nicht möglich, die Existenz möglicher Infektionsquellen etwa in Gestalt weiterer Patienten oder verunreinigter Instrumente zu benennen.

 

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Zudem sind ihm auch die Maßnahmen, welche die Behandlungsseite im Allgemeinen und bei Vorliegen konkreter Gefahrenquellen im Besonderen zur Einhaltung der Hygienebestimmungen und zur Infektionsprävention unternommen hat, nicht bekannt.

 

Die Behandlungsseite verfügt jedoch ohne weiteres über die entsprechenden Informationen, sodass diese, wenn die primäre Darlegung des Sachverhalts durch den Patienten den von der Rechtsprechung entwickelten maßvollen Anforderungen genügt und die Vermutung eines fehlerhaften Verhaltens der Behandlungsseite zulässt, eine gesteigerte sekundäre Darlegungslast trifft.

 

Die Behandlungsseite ist daher verpflichtet, konkret zu den von ihr ergriffenen Maßnahmen zur Sicherstellung der Hygiene und zum Infektionsschutz im Krankenhaus vorzutragen. Dies geschieht etwa durch Vorlage von Desinfektions- und Reinigungsplänen sowie der einschlägigen Hausanordnungen und Bestimmungen des Hygieneplans.

 

http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=d9f77b27f272e906e986cbae1ffb6716&nr=93306&pos=0&anz=1

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