Verjährung im Arzthaftungsrecht
Für das Arzthaftungsrecht gilt die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren. Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Patient von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.
> Rechtsanwalt Arzthaftungsrecht
Der Bundesgerichtshof hat nunmehr entschieden, dass Ansprüche aus Behandlungsfehlern zu anderen Zeiten verjähren (können) als solche aus Aufklärungsversäumnissen (BGH, Urteil vom 08.11.2016, VI ZR 594/15). Begründet wird dies damit, dass den Haftungstatbeständen verschiedene voneinander abgrenzbare Pflichtverletzungen zu Grunde liegen, nämlich zum einen eine fehlerhafte oder unterbliebene Aufklärung und zum anderen eine fehlerhafte Behandlung.
Im vorliegenden Fall ging es darum, dass die Mutter des (minderjährigen) Klägers drei Jahre nach der Geburt Kritik an der angewandten geburtshilflichen Technik sowie daran geübt hat, dass eine Risikoaufklärung unterblieben und keine Kaiserschnittentbindung angeboten worden sei. Folglich hatte sie zu diesem Zeitpunkt Kenntnis darüber, dass sich ein aufklärungsdürftiges Risiko verwirklicht hatte und es zu der streitgegenständlichen Behandlung auch Alternativen gegeben hätte. Dass eine entsprechende Aufklärung über Behandlungsalternativen unterblieben war, war ihr zu diesem Zeitpunkt selbstredend ebenfalls bekannt, da sie ja Adressatin einer entsprechenden Aufklärung gewesen wäre. Folglich hat zu diesem Zeitpunkt der Lauf der Verjährung bezüglich der Aufklärungsfehler begonnen.
Ihr Rechtsanwalt für Arzthaftungsrecht informiert
Die Kenntnis, dass sich ein aufklärungsbedürftiges Risiko verwirklicht hat, ist jedoch nicht gleichzusetzen mit der Kenntnis über das Vorliegen eines Behandlungsfehlers. Daher kann die regelmäßige Verjährungsfrist in diesen Fällen auch erst zu einem späteren Zeitpunkt zu laufen beginnen. Hinsichtlich ärztlicher Behandlungsfehler kann nämlich die erforderliche Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis nicht schon dann bejaht werden, wenn dem Patienten oder dessen gesetzlichem Vertreter lediglich der negative Ausgang der ärztlichen Behandlung bekannt ist. Er muss vielmehr auch auf einen ärztlichen Behandlungsfehler als Ursache dieses Misserfolges schließen können. Dazu muss er nicht nur die wesentlichen Umstände des Behandlungsverlauf kennen, sondern auch Kenntnis von solchen Tatsachen erlangen, aus denen sich für ihn als medizinischen Laien ergibt, dass der behandelnde Arzt von dem üblichen medizinischen Vorgehen abgewichen ist oder Maßnahmen nicht getroffen hat, die nach dem ärztlichen Standard zur Vermeidung oder Beherrschung von Komplikationen erforderlich waren.
Diese Kenntnis ist allerdings erst dann vorhanden, wenn die dem Patienten bekannten Tatsachen ausreichen, um den Schluss auf ein schuldhaftes Fehlverhalten des behandelnden Arztes und auf die Ursache dieses Verhaltens für den Schaden als naheliegend erscheinen zu lassen.