Verstoß gegen Hygienepflichten in Krankenhäusern

 

Immer wieder kommt es in Krankenhäusern aufgrund mangelnder Hygiene zu Infektionen mit multiresistenten Keimen. Der Patient muss in diesen Fällen den Nachweis führen, dass die Infektion tatsächlich in dem behandelnden Krankenhaus und aufgrund der Nichteinhaltung der Hygienebestimmungen erfolgt ist. Den geschädigten Patienten trifft die Darlegungs- und Beweislast.

 

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Der Patient muss somit einen von dem Krankenhaus zu verantwortenden Hygienefehler nicht nur behaupten, sondern diesen auch beweisen. Eine Umkehr der Darlegungs- und Beweislast nach den Grundsätzen des voll beherrschbaren Risikos kommt dem Patienten bei ungeklärter Infektionsquelle nämlich nicht zugute. Sie tritt vielmehr nur dann ein, wenn feststeht, dass der Gesundheitsschaden aus der von der Behandlungsseite voll beherrschbaren Sphäre hervorgegangen ist. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn die vermeidbare Keimübertragung durch eine an der Behandlung des geschädigten Patienten beteiligte Person erfolgt ist.

 

In der Regel ist es jedoch so, dass nicht dargelegt werden kann, wo und wann sich der Patient infiziert hat, da es auch möglich ist, dass der Patient bereits vor Einlieferung in das Krankenhaus selbst Träger des Keims war oder der Keim durch einen Besucher auf ihn übertragen worden ist.

 

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So der Patient allerdings im Prozess substantiiert zu einem Verstoß gegen Hygienepflichten in dem behandelnden Krankenhaus vorträgt, trifft dieses eine sogenannte sekundäre Darlegungslast. D.h., es muss von Behandlerseite vorgetragen werden, welche Maßnahmen getroffen worden sind, um sicherzustellen, dass die Hygienebestimmungen in dem Haus zum Behandlungszeitpunkt eingehalten wurden (BGH, Beschluss vom 16.08.2016, VI ZR 634/15).

 

In dem entschiedenen Fall war der Patient und Kläger in einem Zimmer neben einem Patienten mit einer offenen infizierten Wunde untergebracht. Dies ist zwar generell nicht zu beanstanden, allerdings gelten insoweit spezielle Empfehlungen der Kommission für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention des Robert-Koch-Institutes. Das Krankenhaus war daher verpflichtet, im Einzelnen vorzutragen, ob diese Empfehlungen umgesetzt wurden.

 

Darüber hinaus hat das Gericht in der oben angegebenen Entscheidung nochmals festgehalten, dass sich der Kläger generell ihm günstige Ausführungen des Sachverständigen zumindest konkludent zu Eigen macht. Dieser Grundsatz verdient im Arzthaftungsprozess nach Einholung eines Sachverständigengutachtens zugunsten des geschädigten Patienten umso mehr Beachtung, als der Patient im allgemeinen die medizinischen Vorgänge und Zusammenhänge nur unvollkommen zu überblicken vermag und deshalb in gewissem Umfange darauf angewiesen ist, dass der Sachverhalt durch Einholung eines Sachverständigengutachtens aufbereitet wird.

 

http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=1e7fb8e6d8d63d82625a22356c967817&nr=76075&pos=0&anz=1