Aufklärungspflicht bei bestehender Behandlungsalternative
Gemäß § 630d BGB ist der Behandelnde (= Arzt) vor Durchführung einer medizinischen Maßnahme, insbesondere eines Eingriffs in den Körper oder die Gesundheit des Patienten, verpflichtet, dessen Einwilligung einzuholen. Eine wirksame Einwilligung setzt voraus, dass der Patient einwilligungsfähig sowie vor der Einwilligung gemäß § 630e BGB aufgeklärt worden ist. Der Arzt ist nach dieser Norm verpflichtet, den Patienten über sämtliche für die Einwilligung wesentlichen Umstände aufzuklären. Neben Art, Umfang, Durchführung sowie der zu erwartenden Folgen und Risiken der Behandlungsmaßnahme ist auch auf alternative Behandlungsmethoden hinzuweisen, wenn mehrere medizinisch gleichermaßen indizierte und übliche Methoden zu wesentlich unterschiedlichen Belastungen, Risiken oder Heilungschancen führen können.
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Nach einer Entscheidung des Kammergerichts Berlin (KG Berlin, Urteil vom 13.03.2017, 20 U 238/15) liegt eine aufklärungspflichtige Behandlungsalternative im Rechtssinne allerdings auch dann vor, wenn der in Betracht kommende Ansatz von einem medizinischen Sachverständigen lediglich als „zweite Wahl“ klassifiziert, dennoch aber als mögliches Vorgehen erachtet wird.
Vorliegend ging es um die Durchführung einer medikamentösen Therapie in Abgrenzung zu einer invasiven Therapie. Der Klägerin musste ein Herzschrittmacher implantiert worden, da sie im Anschluss an eine Katheterablation, welche zur Behandlung des vorliegenden „Herzrasens“ durchgeführt worden war, einen AV-Block dritten Grades erlitten hatte. Die Klägerin war jedoch zuvor nicht über die Alternative einer konservativen medikamentösen Behandlung aufgeklärt worden. Wäre dies jedoch der Fall gewesen, hätte sie sich in Kenntnis der Risiken gegen die Durchführung einer Katheterablation (Radiofrequenztherapie) entschieden.
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Das Gericht ist zu dem Ergebnis gelangt, dass der durchgeführte Eingriff in die körperliche Unversehrtheit der Klägerin rechtswidrig war, weil die von ihr erklärte Einwilligung mangels hinreichender Aufklärung unwirksam war. Die Beklagte musste daher sowohl ein Schmerzensgeld als auch Schadensersatz an die Klägerin zahlen.
Die Patientin war sogar zuvor über das Risiko der durchgeführten Radiofrequenztherapie – auch im Hinblick über das Risiko eines AV-Blocks mit der denkbaren Konsequenz einer Herzschrittmacher-Implantation – aufgeklärt worden, allerdings war die Klägerin nicht über die Möglichkeit der medikamentösen Behandlung bzw. das generelle Absehen von einer Behandlung aufgeklärt worden. Eine entsprechende Aufklärung hätte jedoch erfolgen müssen, da die durchgeführte Herzkatheteruntersuchung mit Ablationstherapie lediglich relativ, nicht jedoch absolut indiziert gewesen ist. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass die streitgegenständliche Behandlung die Behandlung der „ersten Wahl“ war. Über die Tatsache, dass die vorgenommene Therapie kein absolutes Muss ist und alternative Behandlungsmethoden zur Verfügung stehen, hätte nämlich auch vor dem Hintergrund aufgeklärt werden müssen, dass die in diesem Fall mögliche medikamentöse Therapie nicht zu einer Heilung geführt, sondern lediglich die Symptome bekämpft hätte.
Es ist daher nicht nur auf gleichwertige Behandlungsalternativen abzustellen, sondern auch dann eine entsprechende Aufklärung vorzunehmen, wenn die Behandlungsalternativen zu jeweils unterschiedlichen Belastungen des Patienten führen oder wesentlich unterschiedliche Risiken und Erfolgschancen bieten.