Aufklärungspflicht bei bestehender Möglichkeit der Verschlechterung des Leidens
Vor jeder Operation hat der verantwortliche Operateur eine sog. Risikoaufklärung vorzunehmen.
> Rechtsanwalt Arzthaftungsrecht
Der Patient muss über die Art des Eingriffs und seine nicht ganz außerhalb der Wahrscheinlichkeit liegenden Risiken informiert werden, soweit sich diese für einen medizinischen Laien aus der Art des Eingriffs nicht ohnehin ergeben und für seine Entschließung von Bedeutung sein können. Dem Patienten muss eine allgemeine Vorstellung von der Schwere des Eingriffs und den spezifisch mit ihm verbundenen Risiken vermittelt werden, ohne diese zu beschönigen oder zu verschlimmern (BGH, Urt. v. 07.02.1984, VI ZR 174/82 und BGH, Urt. v. 15.02.2000, VI ZR 48/99).
Diese Risikoaufklärung beinhaltet auch die Verpflichtung zur Aufklärung über die Möglichkeit der Verschlechterung eines Leidens bei Durchführung der geplanten Operation. Lebt ein Patient jahrelang mit einer Behinderung, auf die er sich eingerichtet hat, und erwägt dann den Versuch einer operativen Korrektur, der bei ihm angesichts der komplexen Ausgangslage mit einem nicht unerheblichen Risiko des Fehlschlagens – bis hin zu einer Verschlechterung seines bisherigen Zustandes – behaftet ist, so muss er darüber aufgeklärt werden, um ihm eine eigenverantwortliche Entscheidung darüber zu ermöglichen, ob er den Eingriff wagen oder lieber abwarten und mit seinen bisherigen Beschwerden einstweilen weiter leben will (Oberlandesgericht Naumburg, Urteil vom 09.11.2010, 1 U 44/10).
Das Oberlandesgericht Naumburg sah im vorliegenden Fall das Selbstbestimmungsrecht der Patientin verletzt, da diese nicht in angemessener Form darüber in Kenntnis gesetzt worden war, dass selbst bei fehlerfreier Durchführung des Eingriffs eine Verschlechterung ihres Befindens nicht auszuschließen war und sie in diesem Fall den vorhandenen Rest an Mobilität verlieren und in ihrer Entwicklung um Jahre zurück geworfen würde.
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Die Klägerin in dem entschiedenen Fall hatte zuvor mit ihrer Behinderung jahrelang gelebt und sich auf diese eingerichtet. Sie war sich des Risikos der möglichen Verschlechterung ihres Leidens aufgrund der unterlassenen Aufklärung nicht bewusst, sodass sie die Tragweite und die Risiken des Eingriffs nicht abschätzen konnte. Aufgrund dessen konnte die Patientin keine umfassende und informierte Risikoabwägung treffen, sodass sie nicht wirksam in die vorgenommene Operation einwilligen konnte. Aufgrund der Unwirksamkeit der Einwilligung war der vorgenommene Eingriff als rechtswidrig anzusehen. Es lagen zudem keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Patientin bei ordnungsgemäßer Aufklärung in die risikobehaftete Operation eingewilligt hätte. Es konnte somit nicht von einer hypothetischen Einwilligung ausgegangen werde. Dieser Einwand des rechtmäßigen Alternativverhaltens hätte ansonsten zu einer Rechtmäßigkeit des ärztlichen Heileingriffs geführt, da der gleiche Schaden auch bei ordnungsgemäßer Aufklärung entstanden wäre.
Der Klägerin wurde aufgrund des Aufklärungsmangels und der damit einhergehenden rechtsunwirksamen Einwilligung in die streitgegenständliche Operation ein entsprechendes Schmerzensgeld zugesprochen.