Beschränkung der Einwilligung auf den vereinbarten Operateur
Bekanntlich handelt es sich bei jedem ärztlichen Eingriff tatbestandlich um eine Körperverletzung. Um die Rechtswidrigkeit dieser Körperverletzung entfallen zu lassen, ist eine Einwilligung des Patienten in den ärztlichen Eingriff notwendig.
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Geschützt wird damit die Entscheidungsfreiheit des Patienten über seine körperliche Integrität, über die sich der Arzt nicht selbstherrlich hinwegsetzen darf. Die Einwilligung in den ärztlichen Heileingriff bedeutet nämlich in dem durch sie gezogenen Rahmen einen Verzicht auf den absoluten Schutz des Körpers vor Verletzungen, die zwangsläufig mit dem Eingriff verbunden sind. Darüber hinaus auch das Aufnehmen von Gefahren, die sich aus Nebenwirkungen der Behandlung und möglichen Komplikationen ergeben (BGH, Urteil vom 14.02.1989, VI ZR 65/88).
So der Patient also seine Einwilligung ausdrücklich auf die Behandlung durch einen bestimmten Arzt beschränkt, darf ein anderer Arzt die Behandlung bzw. den Eingriff nicht vornehmen. Ist nämlich ein Eingriff durch einen bestimmten Arzt, regelmäßig den Chefarzt, vereinbart oder konkret zugesagt, muss der Patient rechtzeitig aufgeklärt und eine neue Einwilligung eingeholt werden, wenn ein anderer Arzt an seine Stelle treten soll (BGH, Urteil vom 14.02.1989, VI ZR 65/88).
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Der behandelnde Arzt kann auch nicht den Einwand erheben, dass der Patient mit der Vornahme des Eingriffs durch einen anderen Operateur doch einverstanden gewesen sei, da dieses dazu führen würde, dass der durch die fehlende Einwilligung rechtswidrige Eingriff in die körperliche Unversehrtheit des Patienten nicht justiziabel wäre und somit folgenlos bliebe. Dies würde jedoch das geschützte Vertrauen des Patienten in die ärztliche Zuverlässigkeit und Integrität unterlaufen. Der Einwand rechtmäßigen Alternativverhaltens widerspricht somit dem Schutzzweck des Einwilligungserfordernisses bei ärztlichen Eingriffen (BGH, Urteil vom 19.07.2016, VI ZR 75/15).
Dies bedeutet, das insbesondere der als Wahlarzt verpflichtete Chirurg, welcher in der Regel der Chefarzt sein dürfte, die geschuldete Operation auch grundsätzlich selbst durchführen muss, sofern er mit dem Patienten nicht eine Ausführung seiner Kernleistung durch einen Stellvertreter wirksam vereinbart hat. Begründet wird dies damit, dass der Patient einen sogenannten Wahlarztvertrag, welcher für ihn mit zusätzlichen Kosten verbunden ist, insbesondere im Vertrauen auf die besondere Erfahrung und die herausgehobene medizinische Kompetenz des von ihm ausgewählten Arztes schließt.
Unerheblich ist insoweit, ob eine Durchführung des Eingriffs durch den Wahlarzt zu identischen Folgen geführt hätte. Ebenso wenig liegen die Voraussetzungen für eine hypothetische Einwilligung vor, wenn der Patient eine wirksame Zustimmung zu dem konkreten Eingriff nur unter der Bedingung erteilt hat, dass ein bestimmter Arzt die Operation vornimmt.