Haftung bei unterlassener Grundaufklärung

Ein Arzt haftet grundsätzlich für alle den Gesundheitszustand des Patienten betreffenden nachteiligen Folgen, wenn der ärztliche Eingriff nicht durch eine wirksame Einwilligung des Patienten gedeckt und damit rechtswidrig ist. Zudem muss den Arzt ein Verschulden treffen. Eine wirksame Einwilligung des Patienten setzt nämlich grundsätzlich dessen ordnungsgemäße Aufklärung voraus.

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Die Einwilligung in einen ärztlichen Eingriff kann nur insgesamt erteilt oder verweigert werden. Aus diesem Grund machen Aufklärungsdefizite, unabhängig davon, ob sich ein aufklärungsdürftiges Risiko verwirklicht oder nicht, den ärztlichen Eingriff insgesamt wegen der fehlenden Einwilligung des Patienten rechtswidrig und führen beim Verschulden des Arztes im Grundsatz zu einer Haftung für alle Schadensfolgen.

Eine Haftung kann allerdings trotz fehlerhafter Aufklärung unter Schutzzweckgesichtspunkten entfallen. Dies ist der Fall, wenn sich nur ein Risiko verwirklicht hat, über das aufgeklärt werden musste und tatsächlich auch aufgeklärt worden ist. Dies gilt auch dann, wenn der Patient über andere aufklärungspflichtige Risiken, welche sich nicht verwirklicht haben, nicht aufgeklärt worden ist. Begründet wird dies damit, dass in einem solchen Fall der Patient das verwirklichte Risiko bei seiner Einwilligung in Kauf genommen hat, sodass er bei einer wertenden Betrachtungsweise nach dem Schutzzweck der Aufklärungspflicht aus der Verwirklichung dieses Risikos keine Haftung herleiten kann.

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Haben sich dagegen lediglich Risiken verwirklicht, über die überhaupt nicht aufzuklären war, kommt ein Wegfall der Haftung des Arztes für Aufklärungsversäumnisse lediglich dann in Betracht, wenn der Patient wenigstens eine Grundaufklärung über die Art und den Schweregrad des Eingriffs erhalten hat (BGH, Urteil vom 28.05.2019, VI ZR 27/17).

Die Grundaufklärung ist nur dann erteilt, wenn dem Patienten ein zutreffender Eindruck von der Schwere des Eingriffs und von der Art der Belastungen vermittelt wird, die für seine körperliche Integrität und Lebensführung auf ihn zukommen können. Dazu gehört in aller Regel auch ein Hinweis auf das schwerste in Betracht kommende Risiko, das dem Eingriff spezifisch anhaftet. Unter einer Grundaufklärung ist dabei keine vollständige und ordnungsgemäße Risikoaufklärung zu verstehen. Durch diese soll dem Patienten aber eine allgemeine Vorstellung von dem Schweregrad des Eingriffs und der Stoßrichtung der damit zusammenhängenden Belastungen für seine Lebensführung vermittelt werden.

Im Falle einer unterlassenen Grundaufklärung hat der Arzt dem Patienten die Möglichkeit genommen, sich gegen den Eingriff zu entscheiden und dessen Folgen zu vermeiden. Das Selbstbestimmungsrecht des Patienten ist daher im Kern genauso tangiert, als wenn der Arzt den Eingriff vorgenommen hätte ohne den Patienten zuvor um seine Zustimmung zu fragen. Er muss dann also auch haften, wenn sich nur ein äußerst seltenes und nicht aufklärungspflichtiges Risiko verwirklicht hat.

http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=c0095e47eaf555e156a398c3e0cb92a0&nr=97313&pos=0&anz=2

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