Das Patientenrechtegesetz
Einhaltung der Hygienevorschriften: Kliniken sind beweispflichtig
Die Angst vor einer Ansteckung mit einem multiresistenten Keim ist nachvollziehbar. Diese Sorge trifft insbesondere Patienten, die sich einer Operation unterziehen. Bei multiresistenten Keimen zeigen viele Antibiotika keine Wirkung. Für geschwächte und kranke Menschen kann eine solche Ansteckung durchaus lebensbedrohlich sein. Obwohl eine hundertprozentige Sicherheit nicht gewährleistet werden kann, reduziert eine konsequente Einhaltung von Hygienemaßnahmen das Ansteckungsrisiko. Deshalb unterliegen die Behandler einer rechtlichen Verpflichtung, Hygienemaßnahmen einzuhalten.
Hygienemaßnahmen und Geburtsschadensrecht
Jeder Rechtsanwalt für Geburtsschadensrecht weiss um die Behandlungsrisiken in Krankenhäusern und um die Pflicht von Ärzten und Pflegern, die gesetzten Sicherheitsstandards peinlich genau einzuhalten. Patienten sind während einer Operation so zu lagern, dass sie keinen Schaden nehmen. Nach erfolgter Operation sind Kontrollmaßnahmen durchzuführen. Die Desinfektion von Händen und das Sterilisieren von Operationsbesteck sind unabdingbar. Ein Rechtsanwalt für Geburtsschadensrecht weiss um die Brisanz des Themas. Patienten haben de facto keine Möglichkeit, die Einhaltung der Hygienevorschriften zu kontrollieren. Deshalb wurde im Jahr 2013 über § 630h des Bürgerlichen Gesetzbuches das Patientenrechtegesetz ins Leben gerufen. Der genannte Paragraph regelt die Beweislast bei Behandlungs- und Aufklärungsfehlern.
Die Beweislastregelung des § 630h BGB
Vor Gericht gilt der Grundsatz, dass derjenige, der sich auf eine – für ihn vorteilhafte – Tatsache beruft, die Beweislast für sie trägt. § 630h BGB weicht von diesem Grundsatz ab und stellt eine Vermutung zugunsten des Patienten auf. Diese Vermutung hat der zu behandelnde Arzt zu widerlegen. Er muss beweisen, dass er eine Einwilligung nach § 630d BGB eingeholt und eine entsprechende Aufklärung durchgeführt hat. Den Arzt treffen deshalb umfangreiche Dokumentationspflichten. Wenn er diesen nicht nachkommt, gilt sein Verschulden als vermutet. Die Beweispflicht für die Einhaltung der Hygienestandards trägt das Krankenhaus bzw. der Behandelnde. Mit einem Rechtsanwalt für Geburtsschadensrecht haben Betroffene die Möglichkeit, die Rechtslage klären zu lassen.
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