Rechtsanwalt Arzthaftungsrecht: Fachbeitrag vom 17.02.2017
Verjährungshemmung durch Einleitung eines Ärztekammerverfahrens Für das Arzthaftungsrecht gilt die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren. Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Patient von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. > [...]